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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Grundlagen und Geltungsbereich

Die beiliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen Auftraggeber / Kunden und der Firma GDAM Gipsergeschäft D’Ascanio (Nachfolgend Unternehmung genannt). Den vorliegenden AGB widersprechende Bedingungen des Kunden bedürfen zu ihrer Gültigkeit die ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch die Unternehmung. Ansonsten haben die vorliegenden AGB Vorrang. Ergänzend gelten das schweizerische Obligationenrecht (OR) und die technischen Normen des SIA sowie der Fachverbände.

II. Offerte

Die Gültigkeit der Offerte beträgt 3 Monate. Erfolgt keine schriftliche oder mündliche Annahme des Kunden innert dieser Frist, ist die Unternehmung nicht mehr an die Offerte gebunden. Preisangaben in Offerten gelten als unverbindliche Schätzungen, sofern in der Offerte nichts anderes festgehalten ist, wie z.B. Pauschalpreis. Preisanpassungen sind auf jeden Fall möglich, wenn es zu Verzögerungen kommt, die nicht im Verantwortungsbereich der Unternehmung liegt (z.B. Bauverzögerungen durch Dritte oder Mängel an Gebäuden, welche zu Mehraufwand führen) oder wenn sich Materialkosten oder Lohnkosten erhöhen.

III. Rechnungsstellung / Zahlungskonditionen

Die Unternehmung kann maximal 90 % des Werklohnes nach Massgabe des Baufortschrittes als Akontozahlung in Rechnung stellen. Allenfalls kann ein Zahlungsplan für den Auftrag erstellt werden. Akontozahlungen sind innert 10 Tagen netto, ohne Abzüge, ab Rechnungsdatum zu begleichen. Schlussrechnung sind innert 20 Tagen netto, ab Rechnungsdatum zu begleichen. Der Verzug des Bauherrn mit in Rechnung gestellten Akontozahlungen berechtigt die Unternehmung, die Arbeiten einzustellen. Die Schlussrechnung wird mit Ablieferung des Werkes fällig (OR 372). Die Berufung auf Mängel berechtigt den Bauherrn zu keinem Rückbehalt, der über 10% der Rechnungssumme liegt.

IV. Zusatzarbeiten und Änderungen

Stellt die Unternehmung fest, dass die vereinbarte Ausführung des Werkes Mehrleistungen (Arbeit, Material etc.) zur Folge hat, die sie bei der Erstellung des Angebots nicht kannte oder kennen konnte, hat sie den Auftraggeber / Kunden schriftlich zu informieren. Ohne schriftliche Einsprachen durch den Kunden innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt, gelten die Mehrleistungen als genehmigt und die Kosten gehen gemäss Ziffer 5 zu Lasten des Auftraggebers / Kunden. Bestellungsänderungen nach Art. 84 SIA 118 werden schriftlich nachofferiert und erst nach gegenseitiger Unterzeichnung ausgeführt.

V. Regie

Unter Regiearbeiten werden Arbeiten und Leistungen verstanden, welche nicht auf einem Angebot basieren bzw. vom Kunden zusätzlich gewünscht werden. Ebenso gelten Kostenfolgen aufgrund von vom Auftraggeber / Kunden zu verantwortende Projektierungsfehlern als Regiearbeiten. Regie-Ansätze (gemäss Vorgaben des Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmerverbandes, SMGV). Die Tarife gelten pro Stunde, inkl. Werkzeug, exkl. Material und exkl. MWST.

Polier CHF 119.30

Vorarbeiter CHF 111.65

Kundengipser CHF 103.35

Facharbeiter CHF 95.85

Hilfsarbeiter CHF 79.15

VI. Rechte und Pflichten des Auftraggebers / Kunden

Der Auftraggeber / Kunde stellt der Unternehmung die zur Auftragserfüllung erforderlichen Baustelleninstallationen zur Verfügung. Der Auftraggeber / Kunde hat der Unternehmung sämtliche aktuellen Pläne und notwendigen Informationen rechtzeitig zu übergeben. Arbeiten und Dienstleistungen, welche durch Verschulden Dritter notwendig werden, gehen zu Lasten des Auftragsgebers / Kunden und werden separat verrechnet.

VII. Abnahme und Gewährleistung

Die Ablieferung des Werkes erfolgt mit der Beendigung der Arbeiten. Eine spätere gemeinsame Begehung / Abnahme hat auf den Fristenlauf keine Auswirkung. Es gelten die Rüge- und Verjährungsfristen gemäss SIA Norm 118, Art. 172 ff. Mit der Ablieferung beginnt die Gewährleistungsfrist, innerhalb welcher Mängel geltend gemacht werden können.

VIII. Urheberrecht an Offert- / Leistungsverzeichnissen

Sämtliche Angebotsunterlagen bleiben im Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne dessen Zustimmung nicht kopiert oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung der Unternehmerin für die Beschaffung weiterer Angebote genutzt werden.

IX. Gerichtsstand / Anwendbares Recht

Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Unternehmung. Die Unternehmung hat jedoch das Recht, gegen den Bauherrn auch am Ort der gelegenen Sache oder am Sitz/Wohnsitz des Bauherrn vorzugehen.

 

Es gelangt schweizerisches Recht zur Anwendung.

Stand: September 2023

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